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1337. März 26. Breslau (dat.).

i. crast. ann. b. Mar.

Joh., Kg v. B. etc., bestimmt, daß zum Nutzen u. zur Notdurft s. Landes (sc. des Fürstentums Bresl. bzw. Schles.) folgende Punkte beobachtet werden: 1) Alle ungewöhnl. u. neu aufgerichteten Zölle i. d. Landen der Fürsten (sc. v. Schles.) zu Wasser u. zu Lande sollen gänzlich abgeschafft werden. 2) Alle i. Oderfluß irgendwo errichteten Wehre (obstacula) sollen entfernt u. der Wasserlauf auf e. Breite v. 16 Ellen u. 1 Hand zur bequemen Durchfahrt der Schiffe zw. Brieg u. Krossen verbreitert werden. 3) Geschehen Räubereien aus d. Landen irgend welcher Fürsten oder Landherren u. verweigern diese trotz Ersuchens des Bresl. Hptms den Beraubten sofortige Justiz, dann soll d. Hptm. die Räuber u. Übeltäter wegen d. begangenen Raubes oder jedweden andern Kriminalvergehens z. gebührender Genugtuung an Sachen u. Leib strafen, sowie auch die, welche solche Räuber hegen, mit ähnlicher Buße treffen. 4) Wegen der Schulden d. Hzgs Bolko v. Münsterberg u. s. Bgr soll den Bresl. Bgrn der schuldige Rechtsbeistand geschehen. 5) Die Brücke zu Symansdorf (Simsdorf a. d. Weide, Kr. Trebnitz) soll für den gemeinsamen Verkehr wiederhergestellt u. bauständig gehalten werden. 6) Zur Besserung der Wege rund um d. St. Bresl. auf e. Meile soll 4 J. hindurch v. jedem i. Bresl. ein- u. ausfahrenden Lastwagen 1 kl. Pf. erhoben werden. 7) Jeder Kan. u. Kleriker, der gegen einen i. d. St. Bresl. wohnenden Laien wegen sachl. od. körperl. Beschädigung oder in Zivil- u. Kriminalsachen u. in Dezemangelegenheiten zu klagen hat, ausgenommen in Fällen, die das Kirchenrecht (ecclesiastica sacramenta) berühren, muß die Bresl. Ratm. gerichtl. in Anspruch nehmen, die den Kleriker, der kein geistl. Gericht anrufen darf, vollständig befriedigen müssen. Verschaffen die Bresl. Ratm. dem geschädigten Kleriker keine billige Genugtuung, dann soll dieser den Bresl. Hptm. um gerichtl. Schutz anrufen; wird er auch v. diesem verweigert, dann darf er gegen den Laien mit der kirchl. Zensur od. dem Interdikt vorgehen. Wohnt der schuldige Laie i. Distr. od. Territorium außerhalb d. St. u. genießt er nicht das Bgrrecht, dann soll der Kleriker den Bresl. Hptm. zur Erlangung gerichtl. Sühne zur Hilfe rufen, u. wird ihm diese gewährt, muß er sich damit zufrieden geben, ohne daß das kirchl. Interdikt erfolgen darf. Wird ihm d. Rechtsbeistand v. Hptm. vorenthalten, dann darf d. Schuldige durch die kirchl. Zensur zur Genugtuung gezwungen werden. 8) Wenn Vasallen od. Landsassen des Bresl. Landes i. d. St. Bresl. gekommen sind, dann müssen sie in gegen sie angestrengten Prozessen vor dem Bresl. Stadtgericht zu Recht stehen. 9) Die Schuld der 700 Mk., für welche Hzg Bol. v. Liegnitz St. u. Land Ohlau zum Unterpfand setzte, müssen eingefordert u. St. u. Distr. in Pfandbesitz genommen werden, wie dies die v. Hzg Bol. u. d. St. Ohlau hierüber ausgefertigte Urk. näher besagt [Diese Schuldurk. des Hzgs Boleslaus u. d. St. Ohlau über 700 Mk. hat sich anscheinend nicht erhalten]. 10) Der Bresl. Hptm. soll in Übereinstimmung m. d. Bresl. Rat über alle Einkünfte u. Nutzungen des Hzgtums Bresl. inner- u. außerhalb der St. nachforschen u., wo sie immer gelegen sind, sich erkundigen. 11) Alle schädl. u. gefährl. Höfe (d. h. die befestigten Burgställe) sollen v. Bresl. Hptm. zerstört werden.

Z.: Die kgl. Räte H. Arnold v. Blankinhaym, H. Otto v. Bergow, H. Joh. v. Klingenberk, H. Joh. Czamborii (v. Schildberg), H. Gysco v. Reste u. H. Mag. Hermann, kgl. Protonotar u. die Ratm. d. kgl. St. Bresl.


A. d. i. Bresl. Stadtarch. Urk. D 12a befindl. Orig. Perg., a. d. das kl. kgl. S. m. d. Adlerrücks. hängt, abgedr. b. Korn, Bresl. Urkdbuch, S. 137/139 m. d. falschen Datum März 20. Ält. Abdr. b. Lünig, Reichsarch. tom. XIV. 312 u. auch sonst in vielen Abschriften vorhanden u. vielfach auszüglich angeführt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke.